Verkehrssicherungspflicht


 

"Derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht ..." (BGH, Urt.v.21.3.2003 - V ZR 319/02)  


 

Daraus ergibt sich, daß der für den Baum Verantwortliche in der Pflicht steht, Schäden durch den Baum an Personen und Sachen zu verhindern. Diese eigentlich sehr sinnvolle gesetzliche Ausgangslage wird in den letzten Jahren zunehmend benutzt, um voreilige, unnötige und überflüssige Fällmaßnahmen von Straßenbäumen zu rechtfertigen. Die folgenden Auszüge aus Gerichtsurteilen beweisen, daß auch von juristischer Seite aus ein verantwortungsvoller, naturschonender Umgang mit den Straßenbäumen erwünscht ist und daß für vorschnelle Fällungen aus vorgeschobenen Sicherheitsgründen keine Handhabe besteht.


 


„Allerdings kann nicht verlangt werden, daß eine Straße völlig frei von Mängeln und Gefahren ist. Ein solcher Zustand lässt sich einfach nicht erreichen.“ 1) BGH, Urt.v.21.01.1965, VersR 1965, 475; NJW 1965, 815; DAR 1965, 128

 
  

„Das (die Tatsache, daß äußere Krankheitszeichen manchmal fehlen können) rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muß gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen.“ 2) siehe 1)

 

„Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar und muß deshalb auch nicht vorgenommen werden. .. . Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs  im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, drohende Gefahren von Dritten möglichst abzuwenden.“ 3) LG Krefeld, Urt.v.16.08.1989, NJW-RR 1990, 668

 
 

 „Wenn ein Baum keine äußerlich erkennbaren Schäden aufweist, kann eine fehlende Kontrolle nach dem Blattaustrieb nicht ursächlich für einen durch Astausbruch entstandenen Schaden sein.“ 4) LG Bonn, Urt.v.08.08.1991, AgrarR 1993, 123

 

„Die Untersuchungspflicht beschränkt sich bei Fehlen besonderer Verdachtsmomente auf eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung vom Boden aus.“ 5) OLG Köln, Urt.v.28.01.1993, VersR 1993, 989

 

„Sie (die Verkehrssicherungspflicht) steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt.“ 6) BGH, Urt.v.05.07.1990 mit Bezug auf die ständige Rechtsprechung, VersR 1990, 1148

 

 „Es muß beachtet werden, daß der Sicherungspflichtige mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht alle Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen können, beseitigen kann. Der Verkehr muß vielmehr gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen, als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hinnehmen.“ 7) OLG Hamm, Urt.v.10.10.1997, VersR 1998, 188, WF 1998, 33

 

„Die Anforderungen an die Kontrollmaßnahmen dürfen nicht derart überspannt werden, daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kommunen oder sonstigen Pflichten überstiegen würden.“ 8) OLG Hamm, Urt.v.19.09.1995 – 9 U 95/95 -

 

„Gelegentlich natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestehen, gehört zu den naturgegebenen Lebensrisiken, für die der Verkehrssicherungspflichtige nicht einzustehen braucht und die in unserer Zivilisation hinzunehmen sind. Die Wahrscheinlichkeit, durch den Abbruch gesunder Baumäste einen Schaden zu erleiden, ist wesentlich geringer als die Gefahr, durch andere erlaubte Risiken zu Schaden zu kommen (beispielsweise den Kfz-Verkehr), ganz abgesehen davon, daß unsere Zivilisation darauf bedacht sein muß, möglichst viele gesunde Bäume zu erhalten. Diese sind für Klima und Wasserhaushalt hierzulande unersetzlich und auch gem. Art. 20 a GG zu schützen, der seit 1994 den Umweltschutz zu einem Staatsziel erklärt.“ 9) OLG Koblenz, Urt.v.01.12.1997, NZV 1998, 378


 

„Schäden durch Astausbrüche von Straßenbäumen, die nur auf den mäßigen Gesundheitszustand, den ungünstigen Standort und das Alter zurückzuführen sind, müssen als unvermeidbar und daher eigenes Risiko hingenommen werden.“ 10) OLG Hamm, Urt.v.04.09.1998, WF 1999, 28

 

„Wer auf bloßen Verdacht ohne erkennbare Anhaltspunkte eine Probebohrung sämtlicher Straßenbäume … fordert, verlangt letztlich eine bewusste Schädigung auch gesunder Bäume und damit über kurz oder lang die Entfernung sämtlicher Straßenbäume. Soweit geht die Verkehrssicherungspflicht der Kommunen nicht.“ 11) OLG Düsseldorf, Urt.v.30.04.1998 – 18 U 78/97 - , BZ 1999, 78; LA3/1999,7


 

„Der Umfang der gebotenen Überwachung und Sicherung kann nicht an dem gemessen werden, was zur Beseitigung jeder Gefahr erforderlich gewesen wäre; denn es ist nicht möglich, den Verkehr völlig gefahrlos zu gestalten.“ 12) BGH, Urt.v.21.02.1961, VersR 1962, 262


 

„Ob ein alter und bereits vorgeschädigter Baum etwa künftig bei Unwetter oder Stürmen umstürzen, auseinanderbrechen oder jedenfalls Äste von beachtlichem Gewicht verlieren und damit Gefahren für Personen und Sachgüter verursachen wird, läßt sich in aller Regel nicht mit an Sicherheit grenzender oder auch nur überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostizieren.“ 13) OVG Münster, Urt.v.08.10.1993, AgrarR 1994, 245


 

„Der Umstand, daß der Ast in den Luftraum über der Straße hineinragte und relativ groß war, vermag für sich allein keine Verpflichtung zur Beseitigung zu begründen. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, daß alle Äste und Zweige von Bäumen auch dann, wenn sie gesund und nicht erkennbar absturzgefährdet sind, vorbeugend abgesägt werden müßten, da zumindest die theoretische Gefahr besteht, daß sie Straßenbenutzer schädigen können. Eine so weit gehende Verpflichtung zum Beschneiden von Bäumen besteht jedoch nicht. Sie würde weit über das hinausgehen, was dem Verkehrssicherungspflichtigen zugemutet werden kann und würde auch nicht der Bedeutung gerecht, die den Bäumen unter Umweltaspekten zukommt.“ 14) OLG Köln, Urt.v.11.06.1992, VersR 1992, 1370


 

„Alter und Vorschädigung eines Baumes rechtfertigen nicht ohne weiteres eine gesteigerte Beobachtungspflicht des verkehrssicherungspflichtigen Eigentümers.“ 15) OLG Stuttgart, Urt.v.23.06.1993, VersR 1994, 359


 

„Der Verkehrssicherungspflichtige ist in der Regel nicht verpflichtet, bei der äußeren Zustandsprüfung eines Baumes das Laub zum Zweck einer näheren Wurzeluntersuchung zu beseitigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn derartig aufwendige Maßnahmen im Hinblick auf die große Anzahl straßennaher Bäume im Gebiet des Verkehrssicherungspflichtigen mit den ihm zur Verfügung stehenden Kräften nicht durchführbar und deshalb auch nicht zumutbar sind.“ 16) OLG Hamm, Urt.v.07.04.1992, AgrarR 1993, 121; LA1/1993, 65

 

„Gesund erscheinende Bäume müssen insbesondere nicht im Hinblick auf eine verborgene Erkrankung von Wurzelfäule untersucht werden.“ 17) OLG Hamm, Urt.v.26.01.1993, VersR 1994, 357; LA6/1993, 63


 

„Kommt ein Anspruch aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht (hier: Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch einen herunterfallenden Baumast), so obliegt dem Geschädigten der Nachweis, daß die schadhafte Aststelle bei einer Baumschau hätte erkannt werden können.“ 18) OLG Oldenburg, Urt.v.20.01.1977, VRS 53, 411


 

„Die Verkehrssicherungspflicht geht nicht über das dem Pflichtigen zumutbare Maß hinaus und bestimmt sich im einzelnen danach, welche Erwartungen ein Verkehrsteilnehmer vernünftigerweise an den Zustand der Straße unter Berücksichtigung ihrer Verkehrsbedeutung stellen kann.“ 19) LG Aachen, Urt.v.19.02.1986, VersR 1987, 1100


 

„Zur Verkehrssicherung sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, drohende Gefahren von Dritten möglichst abzuwenden. Es muß nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintrittes Vorsorge getroffen werden.“ 20) LG Krefeld, Urt.v.16.08.1989, NJW-RR 1990,668


 

„Wie in den letzten Jahren zunehmend ins allgemeine Bewußtsein gedrungen ist, besteht an der Erhaltung des Baumbestandes auch an öffentlichen Straßen ein allgemeines Interesse, so daß zwischen den Belangen der Verkehrssicherheit und dem ökologischen Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes abzuwägen ist. … Hierbei ist den ökologischen Interessen an Straßen von nur geringer Verkehrsbedeutung in höherem Maß Rechnung zu tragen, als an Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung … . Bestimmend für die Verkehrsbedeutung sind die Umstände des Einzelfalles, die Art und das Maß der Verkehrssicherungspflicht nach den gegebenen Verkehrsverhältnissen wie nach der Art des Weges, der Größe einer Ortschaft und ähnlichem festlegen.“ 21) OLG Schleswig, Urt.v.07.04.1993, VersR 1994,3


 

„Der Umfang der gebotenen Sicherungsmaßnahmen hängt vielmehr – wie auch in den sonstigen Fällen der Verkehrssicherungspflicht – maßgebend von der Sicherheitserwartung der Verkehrsteilnehmer ab, soweit diese sich im Rahmen des Vernünftigen hält. Diese Erwartung ist aber nicht auf lückenlose Gefahrlosigkeit gerichtet, da ein solcher Zustand auch nach der Einsicht der durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer praktisch nicht erreicht werden kann. Der Sicherungspflichtige muß daher auch in diesem Bereich nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für einen durchschnittlich sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag.“ 22) OLG Hamm, Urt.v.17.05.1994, VersR 1995, 1206


 

Wenn Sie sich noch eingehender mit dem Thema befassen wollen, sind die folgenden zwei Veröffentlichungen zu empfehlen:


 

Helge Breloer  Bäume & Recht Nr. 2 Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen aus rechtlicher und fachlicher Sicht 

Thalacker Braunschweig 2003 6.überarbeitete und erweiterte Auflage

  

FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.) Baumkontrollrichtlinien (Broschüre)

Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen – Baumkontrollrichtlinien, 2010

Publikation: ISBN 978-3-940122-23-0


1. Ausgabe 2010
DIN A4 Broschüre, 54 Seiten


 

 

ÜBRIGENS:  Unsere Bäume finanzieren wir durch Spenden


Wir geben leckeren Apfelsaft gegen eine Spende von 10 Euro /5 l  ab. Von Äpfeln, die wir selber gesammelt und pressen lassen haben, garantiert ungespritztes Obst!  Besser kann Saft kaum sein.

Vier Pakete Saft = Geld für einen neuen Baum!


Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie Interesse an unserem Saft haben! Sie können ihn im Lebensgarten oder direkt bei uns im Verein bekommen.